Aktionsplan des Landes Hessen zur Bekämpfung der Gewalt im häuslichen Bereich

1. Aktionsplan des Landes Hessen

Aktionsplan des Landes Hessen zur Bekämpfung der Gewalt im häuslichen Bereich.

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Das Land Hessen stärkt mit dem Landesaktionsplan aus staatlicher Verantwortung die Prävention häuslicher Gewalt, die Maßnahmen zum Schutz und zur Hilfe für die Opfer sowie zur Intervention gegen die Täter. Wo dieses schon geschehen ist, sorgt das Land Hessen dafür, dass diese Maßnahmen dauerhaft erhalten und erkennbare Lücken geschlossen werden. In regionalen Arbeitskreisen gegen häusliche Gewalt bestehen hessenweit erprobte und erfolgreiche Netzwerke von öffentlichen Einrichtungen und freien Trägern. Der Landesaktionsplan fördert diese regionalen Strukturen.

Gewalt im Geschlechterverhältnis findet häufig im häuslichen Bereich statt, richtet sich ganz überwiegend gegen Frauen und hat schwere Auswirkungen auf Kinder, sei es als Zeugen der Gewalt oder als unmittelbar Betroffene. Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder verursacht hohe gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten und stellt ein schweres Gesundheitsrisiko dar.

Geschlechtsspezifische Gewalt basiert auf der Machtungleichheit zwischen den Geschlechtern und beruht nicht nur auf physischen Kraftunterschieden, sondern auch auf sozialisationsbedingten Rollenzuweisungen und Rollenübernahmen. Sie kommt in allen Schichten vor, häufiger in Situationen ökonomischer Anspannung, allerdings ist Gewalt in höheren Schichten auch weniger sichtbar. Alkohol bewirkt nicht als solcher Gewalttätigkeit, dient aber häufig als Legitimierung und Entschuldigung. Die Verlaufsformen physischer, psychischer und sexueller Gewalt können sehr unterschiedlich sein. In den wenigsten Fällen handelt es sich um einmalige Ereignisse, manchmal um sich wiederholende „leichte“ Formen der Gewalt, die sich nicht grundlegend steigert und nicht zu sichtbaren Verletzungen führt, nicht selten aber auch um zunehmende Gewaltsequenzen, die immer Kontext unabhängiger werden und in steigendem Maße mit nachweisbaren Verletzungen einhergehen. Besonders gefährdet sind Frauen von sehr gewalttätigen Männern in Trennungssituationen beziehungsweise nachdem sie sich getrennt haben.

Frauen leben nicht selten in Zusammenhängen, die es aus sozialen, kulturellen oder individuellen Gründen erschweren oder gar unmöglich machen, Gewalt als solche zu definieren. Solange sich die Frauen in der Gewaltsituation befinden und für sich keinen Ausweg sehen, entwickeln sie Strategien des Erduldens von Demütigung und Verletzungen, die sie psychisch gefährden und körperlich krank machen.

In Hessen wurden im Jahre 2003 von der Polizei 5198 Fälle häuslicher Gewalt registriert. In 89,5 % der Fälle waren die Täter männlich und in 89,9 % der Fälle die Opfer weiblich. Es ist davon auszugehen, dass das Dunkelfeld erheblich größer ist. In der ersten repräsentativen deutschen Studie von Peter Wetzels und Christian Pfeiffer (Institut für Kriminologie des Landes Niedersachsen) aus dem Jahr 1995 berichteten 5,2 % der befragten Frauen von schwerwiegenden körperlichen Gewalterfahrungen im sozialen Nahraum, 16,1 % von Gewalterfahrungen im sozialen Nahraum überhaupt und 2,5 % von sexueller Gewalt bezogen auf den begrenzten Zeitraum von 1987-91. Die Ergebnisse der im September 2004 veröffentlichten Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von Ursula Müller und Monika Schröttle zeigen auf, dass mindestens jede vierte Frau (25%) im Alter von 16 bis 85 Jahren, die in einer Partnerschaft gelebt hat, körperliche (23%) oder – zum Teil zusätzlich – sexuelle (7%) Übergriffe durch einen Beziehungspartner ein- oder mehrmals erlebt hat. Diese Untersuchung basiert auf über 10.000 Interviews aus dem Jahr 2003.

In einer Expertise des Deutschen Jugendinstituts wird nachgewiesen, wie stark das Kindeswohl durch häusliche Gewalt – angesichts von anhaltenden Gefühlen der Bedrohung, Hilflosigkeit und Überforderung - gefährdet wird (Kindler 2002). Väter, die vor ihren Kindern fortgesetzt Gewalt gegen deren Mutter ausüben, misshandeln damit auch ihre Kinder. Die Fürsorgefähigkeit der Mütter kann als Folge von Gewalt beeinträchtigt werden. Zudem ist bekannt, dass häusliche Gewalt und körperliche Kindesmisshandlung häufig zusammen erfolgen. In Hessen wurden im Jahr 2003 bei der Hälfte der Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt im Haushalt lebende Kinder festgestellt.

Von den Möglichkeiten der polizeilichen Wegweisung nach dem Hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) wird immer häufiger und konsequenter Gebrauch gemacht. Während im Jahre 2002 noch in lediglich 15,9 % der Fälle häuslicher Gewalt Wegweisungen und Betretungsverbote ausgesprochen wurden, geschah dies im Jahre 2003 bereits in 33,1 % aller Fälle.

In der weit überwiegenden Zahl dieser Fälle (66,2 %) wurde die gesetzlich eingeräumte Frist von 14 Tagen ausgeschöpft.

Die hessische Polizei unterstützt den Vernetzungs- und Kooperationsgedanken, in dem sie sowohl Opfer als auch Täter auf vorhandene Beratungs- und Hilfeeinrichtungen hinweist und mit dem Einverständnis der Betroffenen die Fälle ggf. nach dort weitermeldet.

Neben Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem HSOG können Opfer häuslicher Gewalt Hilfe über strafrechtliche Maßnahmen erreichen. Die Strafverfolgungsstatistik der hessischen Staatsanwaltschaften belegt, dass die Zahl der Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt kontinuierlich steigt. So waren beispielsweise im Jahr 2002 1.784 Strafverfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu verzeichnen, während die Zahl der Verfahren im Jahr 2003 auf 4.044 anstieg. Dies bedeutet einen Zuwachs um mehr als das Doppelte.

Unabhängig von den allgemeinen Strafvorschriften nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ist dabei vor allem eine mit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) am 01. Januar 2002 neu eingeführte Strafvorschrift von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift soll nun auch derjenige strafrechtlich verfolgt werden, der gegen eine nach § 1 GewSchG erlassene zivilgerichtliche Schutzanordnung verstößt. Allerdings zeigen die Statistiken der Zivilgerichte, dass die Möglichkeiten einer solchen Schutzanordnung von den Opfern derzeit noch nicht umfassend genutzt werden. So ergab die Zählkartenerhebung des Hessischen Statistischen Landesamtes beispielsweise für das Jahr 2003 nur 412 Verfahren nach § 1 GewSchG (Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung) sowie 211 Verfahren nach § 2 GewSchG (Wohnungsüberlassung), wenngleich auch in diesem Bereich die Fallzahlen jährlich ansteigen.

Die vorgenannten Zahlen belegen, dass polizeirechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Maßnahmen allein nicht ausreichen, um die Opfer angemessen zu schützen. Es bedarf vielmehr weiterer flankierender Maßnahmen, die sich unter anderem mit einer verbesserten Information der Opfer über ihre Rechte und vorhandene Hilfsangebote befassen.

Um eine umfassende und erfolgreiche Bekämpfung häuslicher Gewalt zu erreichen, müssen diese Angebote sich an alle von Gewalt betroffenen bzw. involvierten Zielgruppen richten. Zu den notwendigen Maßnahmen gehören auch Beratungsangebote für Männer, die häusliche Gewalt ausüben. Beratung von Tätern kann zugleich Schutz der Opfer vor weiterer Gewalt sein.
 

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